Kündigungsschutzklage

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Was beinhaltet die Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die rechtliche Wirkung einer ausgesprochenen Kündigung vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Sie ist somit eine Feststellungsklage – der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Spätere Fristen sind unter Umständen möglich.
Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist die Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht. Arbeitnehmer können jedoch im Verhandlungswege eine Abfindung erreichen, die ungefähr ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung beträgt.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist erst wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei einer ordentlichen Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss ein Kündigungsgrund vorliegen, wie z.B. krankheits-, betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe. Dieser muss zudem nachweisbar sein. Liegt eine außerordentliche Kündigung vor, kann ein Auflösungsantrag nur von Seiten des Arbeitnehmers gestellt werden.

Hier sollte die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, wo sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung zu erlangen, im Gegenzug wird die Kündigungsschutzklage zurückgezogen.

Ablauf des Kündigungsschutzprozesses

Nach Festlegung eines Gütertermins wird vom Richter eine einvernehmliche Einigung des Konflikts mit den beiden Parteien angestrebt. Häufig wird das Verfahren an diesem Punkt nach erfolgreichen Verhandlungen mit einem Vergleich beendet, der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung. Bei nicht erfolgter Einigung, steht ein weiterer Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts an. Auch hier wird erneut eine gütliche Einigung angestrebt. Gelingt dies nicht, werden eventuell Zeugen vernommen und Urkunden sowie andere Unterlagen in Augenschein genommen. Mit einem anschließenden Urteil wird der Prozess beendet.

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Auch wenn eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt möglich ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts für Arbeitsrecht. Unsere Kanzlei in Düsseldorf ist darauf spezialisiert, die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Kündigungen zu prüfen und gegebenenfalls Ansprüche aus ihnen geltend zu machen. Ebenso überprüfen wir die Chancen Ihrer Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage.

Über die Kanzlei Schumacher & Partner Düsseldorf

Die Kanzlei Schumacher & Partner Düsseldorf PartG mbB mit Sitz in Düsseldorf wurde 1960 in Essen gegründet. Seitdem wurde sie zu einer national und international agierenden Sozietät etabliert. Eine Vielzahl erfahrener Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen betreut Mandanten unter anderem im Arbeitsrecht mit Themen wie beispielsweise der Kündigungsschutzklage oder der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen. Darüber hinaus übernehmen wir Mandate in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten. Wir bieten eine kompetente und zuverlässige Rechtsberatung für Mandanten aus den Stadtteilen Oberkassel, Bilk, Wersten, Reisholz, Angermund, Eller, Flingern, Gerresheim, Rath sowie Friedrichstadt und Umgebung.

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