Neue Rechtsprechung zu Coronahilfen bringt tausende mittelständische Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkieten bis hin zur Existenzgefahr Schumacher und Partner 20. Ocak 2026

Neue Rechtsprechung zu Coronahilfen bringt tausende mittelständische Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkieten bis hin zur Existenzgefahr

Coronahilfen für Unternehmen

Das für NRW zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster hat in zwei Einzelfällen entschieden, dass die bisherige Förderpraxis von Bund und Ländern bei fast allen Coronahilfsprogrammen gegen Europarecht verstößt. Bis auf die Coronasoforthilfen aus dem Jahr 2020 stehen alle anderen Förderprogramme wie alle Programme der Überbrückungshilfen, auch die November- und Dezemberhilfen sowie die Neustarthilfen unter dem Damoklesschwert der Europarechtswidrigkeit.

Nun hat als erstes Verwaltungsgericht das Verwaltungsgericht Köln in zwei Entscheidungen vom 5.Dezember 2025 diese Rechtsauffassung übernommen und aktuell erklärt, dass dies nun Maßstab für alle Verwaltungsstreitverfahren sei.

Eine entsprechende Mitteilung ist auch an Rechtsanwalt Dr. Ortwin Weltrich gegangen, der bei Schumacher und Partner seit vielen Jahren als Spezialist für alle Formen von Coronahilfen bundesweit tätig ist.

Zur neuen Rechtsprechung erklärt er:

Damit kann keine Klage gegen rechtswidrige Schlussbescheide (außer bei den Coronasoforthilfen) mehr gewonnen werden, da der angegriffene Bescheid, der eine Förderung ablehnt, der Europarechtswidrigkeit der Förderung entspricht. Die Unternehmen verlieren damit nicht nur die Fördersummen, sondern müssen auch noch die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten des Landes tragen. Das ist insbesondere politisch völlig unvertretbar. Der Fehler liegt nicht bei den Unternehmen, sondern bei Bund und Ländern, die ihre Förderprogramme nicht rechtssicher ausgestaltet haben und bei den Verwaltungsgerichten, die 5 Jahre gebraucht haben, um die Rechtswidrigkeit festzustellen.

Dr. Ortwin Weltrich

Interessant ist auch, dass sich bislang weder das Bundesverwaltungsgericht noch Obergerichte in anderen Bundesländern dieser Rechtsauffassung angeschlossen haben.

Von höchster wirtschaftlicher und politischer Brisanz ist auch, dass bei den Bezirksregierungen von NRW noch tausende Förderbescheide im elektronischen Prüfverfahren sind. Würden die Coronahilfen nun alle zurückgefordert, käme es zu tiefgreifenden wirtschaftlichen Problemen.

Zu den Hintergründen im einzelnen: 

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteilen vom 25.08.2025 – 4 A 1555/23 und vom 09.09.2025 – 4 A 1793/25 – festgestellt, dass die EU-Kommission nur Coronawirtschaftshilfen genehmigt habe, um Liquiditätsengpässe eines Unternehmens aufgrund der Covid-19- Pandemie zu beheben und sicherzustellen, dass die dadurch ver- ursachten Störungen die Existenzfähigkeit eines Unternehmens nicht beeinträchtigen.
Ist eine Förderung dagegen auf Entschädigung für entgangenen Gewinn gerichtet, kann sie auf diese beihilferechtlichen Grundlagen nicht gestützt werden und ist objektiv rechtswidrig. In der Leitentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.12.2025 – 16 K 3014/24 – ( siehe auch 16 K 717/24 ) wird dies auf die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfen übertragen.
Dabei wird nach unserer Auffassung Gewinn und Umsatz fälschlicherweise gleichgesetzt. Ein erheblicher Umsatzausfall führt regelmäßig zu Verlusten und damit zu Liquiditätsengpässen. Allerdings sind diese in den Förderprogrammen nicht überprüft worden. Das Verwaltungsgericht Köln hat jedenfalls erklärt, dass damit in den oben genannten Programmen voraussichtlich alle positiven Schlussbescheide rechtswidrig sind. 

Artikel von:

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Dr. Ortwin Weltrich ist promovierter Jurist mit einem Schwerpunkt auf Wirtschafts- und Handelsrecht.
Dr. Ortwin Weltrich
Rechtsanwalt
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