Unsere Kollegen Michael Noll, Fachanwalt für Strafrecht und Melanie Leier, Rechtsanwältin bei Schumacher & Partner, haben eine Düsseldorfer Amtsrichterin erfolgreich gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung verteidigt. Das Amtsgericht Düsseldorf sprach sie frei. Michael Noll wird vom F.A.Z.-Institut in der im September 2026 veröffentlichten Auswahl als „TOP Anwalt 2027“ im Bereich Strafrecht geführt.
Ausgangspunkt des Strafverfahrens war eine Entscheidung über die rechtliche Elternschaft nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine. Der Fall verbindet zwei unterschiedliche Rechtsfragen: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Wunschmutter im deutschen Geburtenregister eingetragen werden? Und wann kann eine richterliche Entscheidung eine strafbare Rechtsbeugung darstellen?
Der Sachverhalt: Streit um die Eintragung der Wunschmutter
Ein Düsseldorfer Paar hatte seinen Kinderwunsch mithilfe einer Leihmutter in der Ukraine verwirklicht. Das Mädchen wurde 2018 geboren und kam anschließend nach Deutschland, wo es bei dem Paar aufwuchs.
Nachdem das Kind bereits mehrere Jahre in Deutschland gelebt hatte, beantragte der Vater, neben ihm auch seine Partnerin als Mutter im deutschen Geburtenregister einzutragen. Zur Begründung verwies er unter anderem auf eine ukrainische Gerichtsentscheidung, die nach seinen Angaben die Elternschaft des Paares bestätigt hatte.
Die zuständige Amtsrichterin lehnte die Eintragung ab. Sie ging davon aus, dass deutsches Recht anzuwenden sei, und verwies dabei auf den mehrjährigen Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Nach deutschem Recht ist grundsätzlich die Frau die rechtliche Mutter, die das Kind geboren hat. Die Richterin hielt die beantragte Eintragung deshalb für rechtlich nicht möglich.
Warum der Verweis auf deutsches Recht die Frage nicht allein beantwortet
§ 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass die Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift ist damit die Leihmutter die rechtliche Mutter.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten müssen jedoch weitere Fragen geprüft werden. Dazu gehört, welches Recht für die Abstammung maßgeblich ist. Liegt bereits eine ausländische Gerichtsentscheidung über die Elternschaft vor, stellt sich außerdem die eigenständige Frage, ob diese Entscheidung in Deutschland anzuerkennen ist.
Für die Anerkennung gelten besondere Voraussetzungen, insbesondere nach § 108 FamFG und den Anerkennungshindernissen in § 109 FamFG. Eine ausländische Entscheidung ist nicht schon deshalb von der Anerkennung ausgeschlossen, weil sie die Elternschaft nach einer Leihmutterschaft anders zuordnet als das deutsche Recht. Das hat der Bundesgerichtshof für bestimmte Fallgestaltungen ausdrücklich entschieden. Daraus folgt allerdings keine pauschale Anerkennung sämtlicher ausländischer Entscheidungen über Leihmutterschaft. Entscheidend sind die rechtlichen Voraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13)
Zweifel an der Unvoreingenommenheit und eine neue Entscheidung
Der Vater beanstandete die Behandlung seines Antrags und machte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin geltend.
Nach der vorliegenden Berichterstattung hielt das Oberlandesgericht diese Zweifel für nachvollziehbar. Eine solche Beurteilung ist von der Feststellung tatsächlicher Voreingenommenheit zu unterscheiden: Bei der sogenannten Besorgnis der Befangenheit geht es darum, ob aus Sicht eines Beteiligten objektiv nachvollziehbare Gründe bestehen, an der Unparteilichkeit zu zweifeln.
Anschließend entschied ein anderer Richter über die beantragte Eintragung. Das Ergebnis fiel anders aus: Die Partnerin konnte als Mutter eingetragen werden. Auf welcher konkreten rechtlichen Begründung diese spätere Entscheidung beruhte, lässt sich der vorliegenden Berichterstattung nicht entnehmen.
Gerade ältere Unterhaltsberechnungen sollten überprüft werden, wenn sich die Betreuungsverhältnisse im Laufe der Zeit verändert haben.
Der strafrechtliche Vorwurf gegen die Richterin
Die Staatsanwaltschaft warf der Amtsrichterin vor, sich bei ihrer ursprünglichen Entscheidung nicht ausreichend mit den Angaben des Vaters und den eingereichten Urkunden auseinandergesetzt zu haben. Außerdem habe eine nachvollziehbare Begründung gefehlt.
Im Mittelpunkt stand damit unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser verpflichtet das Gericht in einem solchen Verfahren, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Vereinfacht bedeutet das: Das Gericht muss den Sachverhalt soweit aufklären, wie es für eine tragfähige Entscheidung erforderlich ist. (§ 26 FamFG)
Die Richterin wies den Vorwurf zurück. Sie erklärte, sich mit dem Fall und der einschlägigen Rechtsprechung beschäftigt zu haben. Ihre Entscheidung habe auf ihrer rechtlichen Einschätzung beruht, dass deutsches Recht anzuwenden sei.
Warum eine fehlerhafte Entscheidung allein keine Rechtsbeugung ist
Im Strafverfahren war nicht lediglich zu klären, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtlich richtig oder ausreichend begründet war. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt waren.
Die strafrechtliche Schwelle liegt hoch. Erforderlich ist ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß zugunsten oder zulasten eines Beteiligten, bei dem sich die Richterin oder der Richter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Eine fehlerhafte Rechtsauffassung oder eine unzureichende Begründung allein genügt dafür nicht. Auch Verstöße gegen Verfahrensregeln können Rechtsbeugung darstellen, müssen dafür aber die besonderen Anforderungen dieses Straftatbestands erfüllen. (§ 339 StGB, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2016)
Das Amtsgericht Düsseldorf sprach die Richterin frei. Nach der Berichterstattung konnte ihr der für eine Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Auch die Staatsanwaltschaft sah nach der Beweisaufnahme eine Rechtsbeugung nicht als gegeben an. Ob der Freispruch bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus den hier zugrunde gelegten Informationen nicht. (Bericht von beck-aktuell vom 16. September 2026)
Der Freispruch bedeutet nicht, dass die ursprüngliche Entscheidung damit in jeder Hinsicht als richtig bestätigt wurde. Er betrifft die eigenständige Frage, ob die Richterin strafrechtlich verantwortlich war.
Einordnung durch Michael Noll
„Der Freispruch verdeutlicht eine wichtige rechtsstaatliche Unterscheidung: Eine gerichtliche Entscheidung kann fehlerhaft sein und korrigiert werden, ohne dass die Richterin oder der Richter damit eine Straftat begangen hat. Für Rechtsbeugung gelten besondere, hohe Anforderungen. Zugleich verdienen Fragen der Elternschaft nach einer Leihmutterschaft eine sorgfältige Prüfung. Für die betroffenen Kinder und Familien geht es um ihren rechtlichen Status und verlässliche Sicherheit.“