Ich betreue mein Kind fast zur Hälfte – warum soll ich trotzdem fast den vollen Unterhalt zahlen? Schumacher und Partner 23. Juli 2026

Ich betreue mein Kind fast zur Hälfte – warum soll ich trotzdem fast den vollen Unterhalt zahlen?

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Wer nach einer Trennung sein Kind deutlich häufiger betreut als das klassische „Jedes-zweite-Wochenende-Modell“, stellt sich oft dieselbe Frage:

Warum muss ich trotzdem nahezu den vollen Kindesunterhalt zahlen?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25) beschäftigt – und eine Entscheidung getroffen, die für viele getrenntlebende Eltern von großer Bedeutung ist.

Mehr Betreuung bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt


Die Lebenswirklichkeit vieler Familien hat sich verändert. Kinder verbringen heute häufig mehrere Tage pro Woche bei beiden Elternteilen. Hinzu kommen hälftige Ferien, Feiertage und zusätzliche Betreuung im Alltag.

Trotzdem liegt rechtlich nicht automatisch ein Wechselmodell vor.

Grundsätzlich gilt, dies hat der BGH nun nochmals bestätigt, solange ein Elternteil den Schwerpunkt der Betreuung trägt, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Allein eine Betreuungsquote von 40 oder sogar 45 Prozent führt daher nicht dazu, dass beide Eltern den Kindesunterhalt anteilig zahlen müssen. 

Die Entscheidung stärkt trotzdem viele unterhaltspflichtige Eltern


Die Entscheidung enthält aber auch eine wichtige Botschaft:

Wer sein Kind erheblich häufiger betreut als im klassischen Residenzmodell, trägt regelmäßig zusätzliche Kosten. Das betrifft beispielsweise Fahrten, Verpflegung, Freizeitaktivitäten oder den zusätzlichen Platz, der für das Kind vorgehalten werden muss.

Diese Aufwendungen dürfen künftig stärker berücksichtigt werden.

Je nach Einzelfall kann dies zu einer niedrigeren Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle und zusätzlich zu einer weiteren Reduzierung des Unterhalts führen. 

Es kommt auf den Einzelfall an


Eine feste Formel dafür gibt es nicht.

Entscheidend ist, wie die Betreuung tatsächlich gelebt wird und welche finanziellen Belastungen dadurch entstehen. Deshalb können zwei Familien mit derselben Betreuungsquote zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Gerade ältere Unterhaltsberechnungen sollten überprüft werden, wenn sich die Betreuungsverhältnisse im Laufe der Zeit verändert haben.

Unser Fazit


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beendet einen häufigen Irrtum: Mehr Betreuung bedeutet nicht automatisch deutlich weniger Kindesunterhalt.

Sie eröffnet aber gleichzeitig neue Möglichkeiten, berechtigte Mehrbelastungen bei erweitertem Umgang zu berücksichtigen.

Wer sein Kind weit über das übliche Umgangsmodell hinaus betreut oder mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird, sollte die Unterhaltsberechnung rechtlich überprüfen lassen. Oft entscheidet nicht die Betreuungsquote allein, sondern die konkrete Ausgestaltung des Familienalltags. 

Kurz erklärt

  • Bis zu 45 % Betreuung führen nicht automatisch zum Wechselmodell.
  • Der betreuende Elternteil bleibt grundsätzlich von der Barunterhaltspflicht befreit.
  • Erweiterter Umgang kann den Kindesunterhalt dennoch reduzieren.
  • Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Artikel von:

Katja Moers
Rechtsanwältin
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