Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenrechtsschutzes wurde § 309 Nr. 13 BGB zum 01.10.2016 geändert. Die Änderung ermöglicht Verbrauchern, Verträge per Email, SMS oder theoretisch auch per WhatsApp zu kündigen. Es bedarf keiner eigenhändigen Unterschrift mehr durch den Verfasser. Anderslautende Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) sind unwirksam.
Die Bunderegierung hat den § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert, dass keine strengere Form als die Textform in AGB verlangt werden darf. Bei der Textform (§ 126b BGB) schreibt das Gesetz lediglich vor, dass es sich um eine lesbare Erklärung handeln muss, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die sich auf einem dauerhaften Datenträger befindet. Eine eigenhändige Unterschrift ist, anders als bei der Schriftform, nicht erforderlich. Damit ermöglicht die Bundesregierung die Kündigung per Email, SMS, WhatsApp und ähnliches. Allerdings gilt dies nur, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dies ist insbesondere bei der Kündigung von Arbeitsverträgen der Fall. Hier schreibt der § 623 BGB ausdrücklich die Schriftform vor. Die Änderung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden.