Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt und unter gewissen Voraussetzungen sogar verpflichtet, Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners die für die Gläubiger bzw. die Insolvenzmasse nachteilig sind, anzufechten. Der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren darf Rechtshandlungen hingegen grundsätzlich nur dann anfechten, sofern ihm diese Befugnis durch die Gläubiger erteilt wurde. Unter dem Begriff Insolvenzanfechtung versteht man die Anfechtung von Rechtshandlungen, die ein Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligen (vgl. § 129 InsO). Ziel dieser Anfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen die ein Insolvenzschuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Das Gesetz regelt in der Insolvenzordnung (InsO) in den §§ 129 – 146 eine ganze Reihe von Anfechtungstatbeständen. Dabei gilt: Je kürzer die Handlung vor Eröffnung der Regelinsolvenz oder der Verbraucherinsolvenz liegt, desto leichter gestaltet sich die Anfechtung durch den Treuhänder bzw. den Insolvenzverwalter. Die Grundkonzeption der Anfechtungstatbestände ist, dass Gläubiger, die besonderes Wissen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners haben oder ausnutzen, nicht besser behandelt werden sollen als die restlichen Gläubiger. Voraussetzung der Insolvenzanfechtung ist außerdem, dass die angefochtene Handlung für die Gläubiger des Insolvenzschuldners nachteilig gewesen sein muss. Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Privatinsolvenz der Anfechtung von Schenkungen zu, die der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber seinen nahen Angehörigen getätigt hat. Derartige Schenkungen können angefochten werden, sofern sie innerhalb der letzten vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Dies gilt jedoch nicht für gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke. Besonders relevant im Bereich der Privatinsolvenz ist auch der Fall, dass der Schuldner zur Vermögensverschiebung Leistungen an ihm nahestehende Personen erbringt (zum Beispiel der Schuldner verschenkt sein Auto an seine Frau oder eines seiner Kinder). In dieser Konstellation erleichtert die Insolvenzordnung die Anfechtung durch eine teilweise Umkehr der Beweislast erheblich. Nahestehende Personen im Sinne der Insolvenzordnung sind z.B. Ehepartner (auch dann, wenn sie getrennt leben), Personen oder Lebenspartner, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben und Kinder. Die Rechtsfolge der Anfechtung ist ein Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gegen denjenigen, der die Leistung oder Schenkung von dem Insolvenzschuldner erhalten hat. Zahlungen die der Insolvenzschuldner gegenüber einem Vertragspartner erbracht hat, muss der Vertragspartner daher an die Insolvenzmasse herausgeben, sofern die Voraussetzungen eines der Anfechtungstatbestände der §§ 129 – 146 InsO vorliegen. Sofern Sie von einer Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter oder einen Treuhänder betroffen sind, beraten und vertreten wir Sie gerne. Da wir bereits eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen für Privatpersonen, Unternehmen und sogar Insolvenzverwalter geführt haben, verfüge wir über eine große Erfahrung in der Bearbeitung und Abwicklung entsprechender Mandate und haben umfassende Kenntnis bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex. Selbstverständlich beraten wir Sie auch im Vorfeld einer Insolvenzantragsstellung und überprüfen, ob in Ihrem Verfahren die Gefahr einer Insolvenzanfechtung besteht. Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenz berät Sie Herr Rechtsanwalt Roger Gaufny.

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