Am 30.03.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses finanziell auch für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder haften (BGH vom 30.03.2017, I ZR 19/16). Jene versuchten offenbar durch die Verhinderung einer genauen Identifizierung, ihr Kind und sich selber vor Schadensersatzforderungen zu schützen. Dies überzeugte schon das vorinstanzlich mit der Entscheidung betraute Oberlandesgericht München nicht, welches der Plattenfirma einen vierstelligen Schadensersatz zusprach.
Eltern können folglich anstelle ihres Kindes auf eine empfindliche Geldstrafe und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € in Anspruch genommen werden, wenn sie die Identität des Kindes kennen, diese aber nicht verraten wollen. Zwar berücksichtigt der BGH in seiner Entscheidung auch den Schutz der Familie, jedoch tritt dieser hinter dem Schutz des geistigen Eigentums der Plattenfirma zurück. Den Eltern ist es zuzumuten, den Namen des urheberrechts-verletzenden Kindes preiszugeben. Es wird im Übrigen im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob die Eltern oder das Kind den Schaden zu ersetzen haben.