Am 30.03.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses finanziell auch für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder haften (BGH vom 30.03.2017, I ZR 19/16). Jene versuchten offenbar durch die Verhinderung einer genauen Identifizierung, ihr Kind und sich selber vor Schadensersatzforderungen zu schützen. Dies überzeugte schon das vorinstanzlich mit der Entscheidung betraute Oberlandesgericht München nicht, welches der Plattenfirma einen vierstelligen Schadensersatz zusprach.
Eltern können folglich anstelle ihres Kindes auf eine empfindliche Geldstrafe und Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € in Anspruch genommen werden, wenn sie die Identität des Kindes kennen, diese aber nicht verraten wollen. Zwar berücksichtigt der BGH in seiner Entscheidung auch den Schutz der Familie, jedoch tritt dieser hinter dem Schutz des geistigen Eigentums der Plattenfirma zurück. Den Eltern ist es zuzumuten, den Namen des urheberrechts-verletzenden Kindes preiszugeben. Es wird im Übrigen im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob die Eltern oder das Kind den Schaden zu ersetzen haben.
Interessen der Urheber
Die Entscheidung überrascht nicht! Durch das illegale zur Verfügung stellen oder Herunterladen insbesondere von Musikdateien, Filmen und Software entstehen der sogenannten Kreativwirtschaft, also Künstlern, deren Produzenten und Firmen, jährlich Schäden in Millionenhöhe. Der “Diebstahl“ geistigen Eigentums führt anders als vielfach angenommen nicht nur zu finanziellen Nachteilen für große Musik-Konzerne, sondern auch zu Verlusten von Arbeitsplätzen für viele in der Branche Beschäftigte.
Zwar schützt das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) Schriftwerke, Computerprogramme sowie bildliche und musikalische Werke, jedoch werden diese Schutzrechte durch die einfache Möglichkeit digitaler Kopien oftmals umgangen. In Fällen von Musik-Piraterie, wird ein Lied als geistiges Gut von einer Person vervielfältigt oder veröffentlicht, die nicht dazu berechtigt ist. Die Person, die die Nutzungsrechte an einem Werk innehat, verliert hierdurch den Kaufpreis, welcher für den Erwerb und die Nutzung des Werks eigentlich angefallen wäre – wie bei einer CD, die im Laden entwendet und dadurch nicht bezahlt wird.
Rechtsprechung des BGH zum Filesharing
Das Urteil des BGH ergänzt eine Reihe von Entscheidungen über das Filesharing. Schon bei minderjährigen Kindern haften die Eltern grundsätzlich, wenn sie von den Vorgängen der Kinder wissen. Eltern haften nur dann nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn sie keine Kenntnis von den Urheberrechtsverstößen haben und ihre Kinder vor der Internetnutzung einmal über das Verbot von Verstößen in Tauschbörsen aufgeklärt haben. Eine ständige Kontrolle ist nicht erforderlich. Auch die Weitergabe des Passwortes an Personen außerhalb der Familie ist mit Haftungsrisiken verbunden. Stellt man einem Gast sein WLAN zur Verfügung, kommt eine Haftung des Anschlussinhabers jedoch nur in Betracht, wenn dieser konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetzugang für solche Verstöße benutzt wird.
Fälle von Urheberrechtsverletzungen sind jedoch keineswegs auf die private Nutzung von Filesharingdiensten beschränkt, sondern bestehen in der Regel in der gewerbsmäßigen unbefugten Weitergabe von geschützten Werken. Sind auch Sie von einem Urheberrechtsverstoß betroffen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.