Inflationsausgleich in Elternzeit

Das Arbeitsgericht Essen entschied, dass Eltern in Elternzeit das Recht auf einen Inflationsausgleich haben, da es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die allen Arbeitnehmern aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten zusteht. Das Gericht stellte klar, dass die bisherige Regelung, die Eltern in Elternzeit diesen Ausgleich verwehrte, gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung beruhte darauf, dass der Inflationsausgleich nicht als normales Gehalt, sondern als Unterstützung für alle Beschäftigten gedacht ist, die von der Inflation betroffen sind, einschließlich jener, die aus Gründen wie Krankheit oder Elternzeit gerade nicht arbeiten. Die Argumentation schloss mit ein, dass andere nicht arbeitende Gruppen bereits den Inflationsausgleich erhalten und somit eine Gleichbehandlung erforderlich ist. Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass Arbeitgeber nun prüfen müssen, ob sie den Inflationsausgleich auch an Beschäftigte in Elternzeit auszahlen, wobei eine Berufung vom Gericht explizit zugelassen wurde. Der betroffenen Arbeitnehmerin wurde der Inflationsausgleich zugesprochen, jedoch keine zusätzliche Entschädigung für Diskriminierung, da kein absichtliches oder grob fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers festgestellt wurde.

Inflationsausgleich während der Elternzeit
Das Arbeitsgericht in Essen hat eine interessante Entscheidung getroffen: Auch Eltern, die gerade in Elternzeit sind, haben das Recht auf einen Inflationsausgleich. Denn es handelt sich um eine zusätzliche Zahlung, die Arbeitnehmer wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten bekommen, von denen alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind .
Eine Regelung besagte, dass Beschäftigte in Elternzeit keinen Inflationsausgleich bekommen sollten. Das Gericht entschied nun, dass diese Regelung nicht gerecht ist und gegen das Grundgesetz verstößt.

 
Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?
1. Der Inflationsausgleich ist kein normales Gehalt für geleistete Arbeit. Er soll vielmehr allen Beschäftigten zugute kommen und ihnen helfen, mit den höheren Preisen als Folge der allgemeinen Inflation zurechtzukommen.
2. Andere Gruppen, die gerade nicht arbeiten (z.B. wegen längerer Krankheit), bekommen den Inflationsausgleich auch – so lautete die Argumentation der Klägerin.
3. Alle vorgenannten Gruppen – ob krank, in Elternzeit oder aus anderen Gründen nicht arbeitend – sind gleichermaßen von den höheren Kosten betroffen und haben daher auch denselben Anspruch auf die Auszahlung des Inflationsausgleichs.

 
Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Eltern in Elternzeit haben, genau wie andere Beschäftigte, einen Anspruch auf Auszahlung des Inflationsausgleiches.
Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob sie den Ausgleich auch an Beschäftigte in Elternzeit zahlen müssen.
Das Gericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, da zukünftig andere oder weitere Punkte für oder gegen eine Auszahlung auftreten könnten. Wichtig zu wissen: Die betroffene Arbeitnehmerin hat zwar den geforderten Inflationsausgleich bekommen, aber keine zusätzliche Entschädigung wegen Diskriminierung. Das Gericht war der Ansicht, der Arbeitgeber habe nicht absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt, als er den Ausgleich zunächst nicht zahlte.

Rüdiger Meusel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sollten Sie zu diesem Artikel Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!