MODERNISIERUNG DES GMBH-RECHTS

Das MoMiG ist in Kraft treten und das bestehende GmbH-Recht grundlegend reformieren. Die Ziele des Vorhabens – Erleichterung und Beschleunigung von Gründungen sowie Steigerung der Attraktivität gegenüber ausländischen Rechtsformen. a) Erleichterungen der Gründung in Standardfällen Für Standartgründungen, bei denen maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer beteiligt sind, wird ein beurkundungspflichtiges „Musterprotokoll“ eingeführt. Zwar bleibt es damit grundsätzlich bei dem Beurkundungserfordernis des geltenden Rechts. Es wird aber die Möglichkeit geschaffen, die Gründungsurkunde zu vereinfachen und damit gleichzeitig eine Kosteneinsparung zu realisieren. b) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Beschleunigung der Registereintragung Bei der GmbH verbleibt es bei einem Mindeststammkapital von € 25.000,00. Vorgesehen ist allerdings als Einstiegsvariante die Einführung der so genannten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Hierbei handelt es sich um eine Unterform der GmbH, die ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann, ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten darf. Vielmehr müssen die Gesellschafter 25 % des erzielten Gewinnes in die Rücklagen einstellen,so dass sich bei erfolgreichem Geschäftsverlauf ein Eigenkapital bilden kann. Geregelt wird des weiteren erstmalig die so genannte „verdeckten Sacheinlage“. Der Gesellschafter kann künftig seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft auch erfüllen, wenn er beweist, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen. Das MoMiG sieht zudem vor, dass die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, künftig schon erfolgen kann, bevor etwaig erforderliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegen. Abweichend von den jetzigen §§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 4 GmbHG wird zudem bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. c) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland und Bekämpfung von Missbräuchen Durch eine ausdrückliche Regelung in § 4 GmbHG wird es auch deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.

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