Wie bereits im Beitrag „BUNDESREGIERUNG ERMÖGLICHT KÜNDIGUNG PER EMAIL, SMS UND WHATSAPP“ berichtet, ist das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch die verbraucherfreundliche Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB abgelöst worden. Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf solche Verbraucherverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen wurden, können seither in Textform wirksam abgegeben werden. Beim Abschluss von Arbeitsverträgen, treten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig als Verbraucher gegenüber, sodass auch diese Verträge der Inhaltkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Arbeitsrechtliche Relevanz erfährt die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB besonders für die nicht selten in Arbeitsverträgen enthaltenen sog. Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
In zeitlicher Hinsicht ist bei den Arbeitsverträgen zwischen solchen, die vor dem 01.10.2016 bzw. nach dem 30.09.2016 abgeschlossen wurden, zu differenzieren: