Arbeitsrechtliche Relevanz der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB

Wie bereits im Beitrag „BUNDESREGIERUNG ERMÖGLICHT KÜNDIGUNG PER EMAIL, SMS UND WHATSAPP“ berichtet, ist das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch die verbraucherfreundliche Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB abgelöst worden. Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf solche Verbraucherverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen wurden, können seither in Textform wirksam abgegeben werden.

Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt und unter gewissen Voraussetzungen sogar verpflichtet, Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners die für die Gläubiger

MODERNISIERUNG DES GMBH-RECHTS

Das MoMiG ist in Kraft treten und das bestehende GmbH-Recht grundlegend reformieren. Die Ziele des Vorhabens – Erleichterung und Beschleunigung von Gründungen sowie Steigerung der Attraktivität gegenüber ausländischen Rechtsformen.