Das Ende für den „gelben Schein“

Seit 1.1.2023 gibt es die Pflicht zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Soweit der jeweilige Arbeitsvertrag nicht kürzere Fristen vorsieht, sind Arbeitnehmer verpflichtet, grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen,

Seit dem 01.01.2023 ist nun der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten bei den jeweils zuständige Krankenkassen Pflicht für Arbeitgeber.

 

  • Der Arbeitnehmer muss nach wie vor dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit melden. Diese Verpflichtung kann, je nach Zeitpunkt des Arztbesuchs, bereits vor dem Arztbesuch bestehen. Wie zuvor muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.
  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arzt einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf Wunsch erhält er auch eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
  • Der Arzt übermittelt nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse.
  • Der Arbeitgeber sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Server. Die Anfrage kann auch über einen beauftragten Steuerberater erfolgen. Die Krankenkasse stellt die eAU zum Abruf auf dem Server bereit und informiert hierüber den Arbeitgeber oder Steuerberater.
  • Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung gewährleistet sein. Wenn die eAU  wegen Verzögerungen oder technischer Probleme noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen, erhält der Arbeitgeber eine Fehlermeldung.
  • Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

 

 

 

Rüdiger Meusel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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